Jobcenter müssen Arbeitssuchenden kostenlose FFP2-Masken zur Verfügung stellen.
Nach einem am Freitag veröffentlichten Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe stehen Hartz-IV-Empfängern zusätzlich zum Regelsatz wöchentlich 20 FFP2-Masken zu oder als Geldleistung monatlich 129 Euro. Das Gericht argumentierte mit dem Schutz des Klägers und dem Schutz der Allgemeinheit.
Ohne Mund-Nasen-Bedeckung dieses Standards seien Empfänger von Grundsicherungsleistungen in ihrem Grundrecht auf soziale Teilhabe unverhältnismäßig beschränkt. Alltagsmasken oder OP-Masken seien als Schutz vor SARS-Cov-2-haltigen Aerosolen in Straßenbahn, Supermarkt oder im Wartezimmer nicht gut genug geeignet.
Die Anerkennung des individuellen Mehrbedarfs an FFP2-Masken schütze auch die Allgemeinheit vor einer weiteren Verbreitung des Virus. Dem Infektionsschutz würde ein „Bärendienst“ erwiesen, wenn man die FFP2-Masken nicht bereitstelle.